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AGB

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage
und Bestandteil aller zwischen der Firma MPV-Veranstaltungstechnik, Pestalozzistraße 1a, 76887 Bad Bergzabern (nachfolgend jeweils MPV genannt) und ihren Vertragspartnern(nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den
Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von MPV zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.


§ 2 Angebot und Vertrags Abschluß
1. Die Angebote von MPV sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden
bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der
Auftragserteilung bindend.
2. MPV ist in der Entscheidung über die Annahme frei.


II. Vermietung von Gegenständen
§ 1 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im
Lager von MPV (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der
Mietgegenstände im Lager von MPV (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Kunde, MPV oder ein Dritter den Transport durchführt.


§ 2 Preise
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertrags Abschluß
gültigen Preisliste von MPV enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und
Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein
angemessenes Entgelt als vereinbart.


§ 3 Transport
1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet MPV nicht den Transport der
Mietgegenstände. Übernimmt MPV den Transport der Mietgegenstände durch
ausdrückliche Vereinbarung zwischen MPV und dem Kunden, kann MPV den
Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige
Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt MPV den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den
Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu
diesem Zweck Abtretung der MPV gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in
demjenigen Umfang verlangen, in dem MPV dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs.
1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.


§ 4 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu
kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung
gemäß § 2, wenn bis spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der
gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn bis spätestens 20 Tage vor Vertragsbeginn storniert
wird und 80 % der Vergütung gemäß § 2, wenn bis spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn
storniert wird, als Schadensersatz an MPV zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung
ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MPV maßgeblich. Zu kurzfristige Stornierungen,
die in weniger als 3 Tagen vor Mietbeginn eingehen, können nicht akzeptiert werden. Selbst wenn
der Mieter die gebuchten Leistungen in diesem Fall nicht in Anspruch nimmt, sind volle 100% des
Auftragswertes zu entrichten. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde
nachweist, dass MPV kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.


§ 5 Zahlung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti zum
Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind
ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. MPV ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den
Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei MPV maßgeblich.
3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht
fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser
Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis
beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.


§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von MPV vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch
aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders
sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal
erfordern.
2. MPV wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) nach Vereinbarung in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit
bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf
Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine
etwaige Unvollständigkeit MPV unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die
Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die
Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. IV. § 1.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein
solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder
gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur –
verpflichtet ist. MPV kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch
Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der
Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1
genannten Zeitraums verlangen. MPV kann die Nachbesserung von der Erstattung der
Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die
Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von MPV erfolglos
geblieben ist oder MPV die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs.
2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet
an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs.
3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist
auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel MPV zwar unverzüglich
angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums
jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der
Kunde MPV zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches
Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten
Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn
die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die
Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in
ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
Inanspruchnahme des von MPV empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an,
steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für
den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten
Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen
rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch MPV erfolgt, hat der Mieter MPV
zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. MPV haftet nicht
für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände.


§ 7 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu,
wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MPV, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische,
vorhersehbare Schäden, haftet MPV darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MPV, ihre gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von MPV.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).


§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von
MPV
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung
mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische
Ansprüche zugunsten von MPV zu vereinbaren. Soweit MPV infolge der
Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird, hat der Kunde MPV von diesen Schadensersatzansprüchen
freizuhalten.


§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein
Servicepersonal von MPV gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit
notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten
durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs
entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben.
Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen
bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
Werden Gegenstände ohne Personal von MPV angemietet, hat der Kunde für die
fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher
Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen oder – Schwankungen hat der Kunde Einzustehen.


§ 10 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und
ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren MPV und der Kunde, dass MPV die Versicherung übernimmt, hat der
Kunde MPV die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt MPV die
Versicherung nicht, hat der Kunde MPV den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen
nachzuweisen.


§ 11 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme,
Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet,
MPV unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen
Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger
Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre MPV’s zuzuordnen sind.


§ 12 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von MPV liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich die
wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn
gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden
Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit
einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug
gerät.


§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem
Zustand im Lager von MPV während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums spätestens
am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich
auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes
Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager
von MPV abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine
Empfangsbestätigung. MPV behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände
auch nach dem Registrieren vor. Eine MPV Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde MPV hiervon
unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung
des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der
Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu
entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte
Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder
anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde MPV den Neuwert zu erstatten, es sei denn der
Kunde weist nach, dass MPV kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
5. Nicht zurück gebrachte Mietgegenstände werden zum Neupreis in Rechnung gestellt.


§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die
Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat,
gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die
Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen
und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen.
MPV erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und
Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten
Arbeiten vorgenommen zu haben, ist MPV ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen
berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch
Dritte vornehmen zu lassen.


§ 2 Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt MPV Transportmittel und
Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste
Möglichkeit gewählt wird.
2. MPV darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen
sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so dann MPV die weitere
Erledigung der Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von MPV ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die
Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von MPV verlassen hat oder die
Versandbereitschaft angezeigt ist.
4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die
Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von
MPV eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von MPV
nicht beschafft werden kann, ist MPV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf
Verlangen des Kunden hat MPV sich dazu zu erklären, ob MPV von dem
Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und
diese ungenutzt verstrichen ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur
zu, wenn er MPV eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die
Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch MPV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für
typische, vorhersehbare Schäden haftet MPV darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MPV, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.


§ 3 Gefahrübergang

1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden
über.
2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen
von MPV spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug
auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
2. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich MPV das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich MPV das Eigentum an der Ware bis
zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, MPV einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der
Kunde MPV unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. MPV ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im Ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterzuveräussern. Er tritt MPV bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten
erwachsen. MPV nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. MPV behält sich jedoch vor, die Forderung selbst
einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und
im Auftrag von MPV. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die MPV nicht
gehören, so erwirbt MPV an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert
der von MPV gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die
Ware mit anderen MPV nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.


§ 6 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften
mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu
hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an
gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von MPV. § 444 (Haftungsausschluß)
bleibt unberührt.
3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet MPV für Mängel neuer
Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
3.1 Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von MPV die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei
einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.3 Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar.
Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen
schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für
die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
3.5 Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.


§ 7 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu,
wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MPV, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare
Schäden haftet MPV darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch MPV, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende
Angestellte verursacht worden sind.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei MPV
zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


IV. Form/Schlussbestimmungen
§ 1 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.


§ 2 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht
wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MPV und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von MPV. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit
alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist
der Sitz von MPV ausschließlicher Gerichtsstand.

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